Was Personaler bei Homeoffice beachten sollten
- Welche Strukturen helfen?
- Was demotiviert?
- Welche Fehlannahmen gibt es?
Homeoffice gehört für viele von uns inzwischen zum Alltag und das wird auch aller Voraussicht nach so bleiben. Während allerdings in der ersten Phase der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer ad hoc in den heimischen vier Wänden arbeiteten – ohne dediziertes Homeoffice-Konzept und ohne Homeoffice-Vereinbarung, sollten Arbeitgeber auf lange Sicht hier dringend nachbessern. Denn die langfristige Heimarbeit ist an gewisse Rechte und Pflichten gebunden. Wir geben einen Überblick.
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Mehr InformationenAuch wenn es aktuell intensiv diskutiert wird: Ein explizites Recht auf Homeoffice gibt es noch nicht. Gegenwärtig haben Arbeitnehmer nur einen indirekten Anspruch auf die Arbeit in den eigenen vier Wänden. Dann etwa, wenn die Anwesenheit im Büro mit einer Gefährdung der eigenen Gesundheit einhergeht.
Genau das kann während der aktuell grassierenden Pandemie nicht immer ausgeschlossen werden. Arbeiten in einem Büro zum Beispiel zu viele Mitarbeiter auf zu engem Raum zusammen, würde ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzen, wenn er seine Mitarbeiter einfach weiterarbeiten ließe wie bisher. Laut Paragraph 3 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist er verpflichtet, das Wohlergehen seiner Belegschaft über den betrieblichen Belangen anzusiedeln.
Zu seinen Pflichten gehört es in diesem Zusammenhang nicht nur, die eigenen Arbeitnehmer umfassend über die bestehende Ansteckungsgefahr und die gebotenen Hygienemaßnahmen aufzuklären. Auch ist es geboten, aktiv dazu beizutragen, dass die geltenden Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Dazu kann ein Arbeitgeber seine Belegschaft ganz oder in Teilen ins Homeoffice verabschieden. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch: Mit Abklingen der Pandemie erlischt dieses indirekte Recht auf Homeoffice wieder. Es besteht dann ja keine Gefährdung für die Gesundheit mehr.
Geht es allerdings nach Arbeitsminister Hubertus Heil, soll sich die rechtliche Lage bald ändern. Heil plädiert für einen Rechtsanspruch auf 24 Tage Homeoffice pro Jahr. Kommt der Gesetzentwurf durch, müssten Unternehmen Arbeitnehmern, den Wunsch, von zuhause aus zu arbeiten grundsätzlich gewähren. Eine Ablehnung wäre nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe möglich.
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Mehr InformationenWann und ob das Gesetz kommt – das weiß keiner. Absolut sicher ist dagegen: Prinzipiell müssen sich Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten lassen, schon heute mit der ein oder anderen arbeitsrechtlichen Klausel auseinandersetzen. Zum Beispiel müssen die geltenden Arbeitszeitregelungen eingehalten werden. Dafür muss der Arbeitgeber Sorge tragen, indem er seine Arbeitnehmer auf die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten hinweist. Auch das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit gilt im Homeoffice.
Bedeutet: Mitarbeiter können also nicht einfach Stunden von einem Werktag auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag legen. An diesen Tagen können zum Beispiel andere gesetzliche Vorgaben in puncto Vergütung oder Arbeitsausgleich gelten, die eingehalten werden müssen. Außerdem sind Arbeitgeber befugt, feste Kernzeiten vorzugeben, innerhalb der ein Mitarbeiter zuverlässig erreichbar sein muss. Ganz so flexibel, wie der Ruf, der ihr vorauseilt, ist die Arbeit von zuhause also nicht in jedem Unternehmen.
Damit aber noch nicht genug. Auch dem Arbeitsschutz muss im Homeoffice Rechnung getragen werden. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob der Homeoffice-Arbeitsplatz alle arbeitsschutzrechtlichen Ansprüche erfüllt. Das bedeutet nicht, dass der Chef jeden Angestellten zuhause besucht, um dessen Arbeitsplatz zu inspizieren. Das darf er gar nicht. Aber der Betrieb sollte anhand eines Fragebogens eruieren, ob alle Vorgaben für Telearbeitsplätze erfüllt sind.
Was hier gilt, regelt die Arbeitsstättenverordnung („ArbStättV“). Laut dieser sind Telearbeitsplätze “vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist”.
Moment mal! Und warum ist es dann legitim, dass viele von uns aktuell mit dem Laptop am heimischen Küchentisch arbeiten? Ganz einfach: Sie arbeiten per Definitionem nicht im an einem Telearbeitsplatz. Sie arbeiten mobil. Die mobile Arbeit findet eigentlich klassisch zum Beispiel bei einer Geschäftsreise am Flughafen oder im Zug per Laptop statt. Hier findet zumindest die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) keine Anwendung. Verständlich, da es dem Arbeitgeber ansonsten unmöglich wäre, Arbeitnehmer auch mal in einem Hotelzimmer oder in einem Café arbeiten zu lassen.
Der Gesetzgeber ging bislang davon aus, dass mobiles Arbeiten eher die Ausnahme als die Regel ist, nur kurzfristig stattfindet und sich daher nicht gesundheitsschädlich auswirken kann. Infolge der Corona-Pandemie ist die mobile Arbeit allerdings inzwischen in viele heimische Wohnzimmer eingezogen. Das ist zwar legitim, aber eine gewisse Grauzone.
Wer seine Arbeitnehmer allerdings langfristig und dauerhaft nach Hause entsendet, ist angehalten, den vorübergehenden mobilen Arbeitsplatz in einen fest eingerichteten Telearbeitsplatz umwandeln. Das ist nicht nur aus juristischer Perspektive sicherer.
Arbeitgeber beugen so außerdem Gesundheitsschäden ihrer Mitarbeiter aktiv vor, die zum Beispiel durch eine dauerhaft falsche Haltung am Bildschirm ausgelöst werden können. Im Zweifel fallen Mitarbeiter dann vielleicht nicht wegen Corona, aber wegen Rückenbeschwerden aus. Und deren Behandlung kann sich lange, lange, lange hinziehen. Damit ist also nichts gewonnen.
Was Personaler bei Homeoffice beachten sollten
Bildquelle: https: www.pexels.com / Ketut Subiyanto, www.youtube.de / Bund-Verlag GmbH
* Wenn wir, dem Lesefluss zuliebe, nur ein Geschlecht nennen, so möchten wir klarstellen, dass immer ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) gemeint sind.
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