Homeoffice: Regeln, Rechte, Pflichten und die Sache mit dem Gesundheitsschutz

Homeoffice gehört für viele von uns inzwischen zum Alltag und das wird auch aller Voraussicht nach so bleiben. Während allerdings in der ersten Phase der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer ad hoc in den heimischen vier Wänden arbeiteten – ohne dediziertes Homeoffice-Konzept und ohne Homeoffice-Vereinbarung, sollten Arbeitgeber auf lange Sicht hier dringend nachbessern. Denn die langfristige Heimarbeit ist an gewisse Rechte und Pflichten gebunden. Wir geben einen Überblick.

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Gibt es ein Recht auf Homeoffice? Nur indirekt!

Auch wenn es aktuell intensiv diskutiert wird: Ein explizites Recht auf Homeoffice gibt es noch nicht. Gegenwärtig haben Arbeitnehmer nur einen indirekten Anspruch auf die Arbeit in den eigenen vier Wänden. Dann etwa, wenn die Anwesenheit im Büro mit einer Gefährdung der eigenen Gesundheit einhergeht.

Genau das kann während der aktuell grassierenden Pandemie nicht immer ausgeschlossen werden. Arbeiten in einem Büro zum Beispiel zu viele Mitarbeiter auf zu engem Raum zusammen, würde ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzen, wenn er seine Mitarbeiter einfach weiterarbeiten ließe wie bisher. Laut Paragraph 3 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist er verpflichtet, das Wohlergehen seiner Belegschaft über den betrieblichen Belangen anzusiedeln.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Zu seinen Pflichten gehört es in diesem Zusammenhang nicht nur, die eigenen Arbeitnehmer umfassend über die bestehende Ansteckungsgefahr und die gebotenen Hygienemaßnahmen aufzuklären. Auch ist es geboten, aktiv dazu beizutragen, dass die geltenden Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Dazu kann ein Arbeitgeber seine Belegschaft ganz oder in Teilen ins Homeoffice verabschieden. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch: Mit Abklingen der Pandemie erlischt dieses indirekte Recht auf Homeoffice wieder. Es besteht dann ja keine Gefährdung für die Gesundheit mehr.

Geht es allerdings nach Arbeitsminister Hubertus Heil, soll sich die rechtliche Lage bald ändern. Heil plädiert für einen Rechtsanspruch auf 24 Tage Homeoffice pro Jahr. Kommt der Gesetzentwurf durch, müssten Unternehmen Arbeitnehmern, den Wunsch, von zuhause aus zu arbeiten grundsätzlich gewähren. Eine Ablehnung wäre nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe möglich.

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Rechtliche Grundlagen bei der Arbeit im Homeoffice

Wann und ob das Gesetz kommt – das weiß keiner. Absolut sicher ist dagegen: Prinzipiell müssen sich Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten lassen, schon heute mit der ein oder anderen arbeitsrechtlichen Klausel auseinandersetzen. Zum Beispiel müssen die geltenden Arbeitszeitregelungen eingehalten werden. Dafür muss der Arbeitgeber Sorge tragen, indem er seine Arbeitnehmer auf die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten hinweist. Auch das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit gilt im Homeoffice.

Bedeutet: Mitarbeiter können also nicht einfach Stunden von einem Werktag auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag legen. An diesen Tagen können zum Beispiel andere gesetzliche Vorgaben in puncto Vergütung oder Arbeitsausgleich gelten, die eingehalten werden müssen. Außerdem sind Arbeitgeber befugt, feste Kernzeiten vorzugeben, innerhalb der ein Mitarbeiter zuverlässig erreichbar sein muss. Ganz so flexibel, wie der Ruf, der ihr vorauseilt, ist die Arbeit von zuhause also nicht in jedem Unternehmen.

Und was ist mit dem Datenschutz im Homeoffice?

Wer seine Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten lässt, muss außerdem die Anforderungen in puncto Datenschutz erfüllen. Zum Beispiel dürfen kritische geschäftsinterne Daten ausschließlich über eine gesicherte Verbindung geteilt werden. Dazu empfiehlt sich beispielsweise die Einrichtung eines VPN-Zugangs.
 
Zudem muss der Mitarbeiter genau geschult werden, wie er alle relevanten datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zuhause beachten kann. Ganz wichtig ist zum Beispiel, dass vertrauliche Daten auch in den heimischen vier Wänden nicht von unbeteiligten Dritten, sprich Familienmitgliedern, eingesehen werden dürfen. 
 
Bedeutet: 
  • Eine Nutzung des beruflichen Laptops von Angehörigen im Haushalt ist strengstens untersagt.
  • Außerdem muss der Monitor so aufgestellt sein, dass weitere Personen im Raum ihn nicht einsehen können.
  • Sobald der Mitarbeiter den Raum verlässt, muss er den Rechner passwortgeschützt sperren.
  • Arbeitet der Arbeitnehmer nicht nur digital, sondern auch in Akten aus Papier, müssen diese weggeschlossen werden, wenn er nicht daran arbeitet oder den Raum verlässt. 

Was gilt beim Arbeitsschutz im Homeoffice?

Damit aber noch nicht genug. Auch dem Arbeitsschutz muss im Homeoffice Rechnung getragen werden. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob der Homeoffice-Arbeitsplatz alle arbeitsschutzrechtlichen Ansprüche erfüllt. Das bedeutet nicht, dass der Chef jeden Angestellten zuhause besucht, um dessen Arbeitsplatz zu inspizieren. Das darf er gar nicht. Aber der Betrieb sollte anhand eines Fragebogens eruieren, ob alle Vorgaben für Telearbeitsplätze erfüllt sind.

Was hier gilt, regelt die Arbeitsstättenverordnung („ArbStättV“). Laut dieser sind Telearbeitsplätze “vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist”.

Der Arbeitgeber muss für die richtige Ausstattung sorgen

Im Klartext heißt das: Der Arbeitgeber muss unter anderem für einen ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz sorgen und hierfür die nötigen Mittel zur Verfügung stellen. 
 
Hier gibt es klare Empfehlungen: 
  • Die Tischfläche muss mindestens 160 cm x 80 cm betragen.
  • Der Bürostuhl braucht ein Untergestell mit mindestens 5 Rollen und muss für Körpergröße und -gewicht des Nutzers geeignet sein.
  • Der Bildschirm muss ausreichend groß, höhenverstellbar, leicht dreh-und neigbar sein und eine reflexionsarme Oberfläche.
  • Der Abstand zum Bildschirm sollte 60 cm bis 80 cm betragen und ca. 35° aus der Waaggerechten abgesenkt sein.
  • Besteht die Notwendigkeit, mehr als zwei Stunden pro Tag am Notebook zu arbeiten, sollte ein separater Bildschirm, eine Tastatur und eine Maus verwendet werden. 
Wichtig dabei ist: Arbeitgeber dürfen diese Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen. Verstöße können nicht nur Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Wer durch eine vorsätzliche Verletzung des Arbeitsschutzes Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Mobiles Arbeiten ist kein echtes Homeoffice

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Moment mal! Und warum ist es dann legitim, dass viele von uns aktuell mit dem Laptop am heimischen Küchentisch arbeiten? Ganz einfach: Sie arbeiten per Definitionem nicht im an einem Telearbeitsplatz. Sie arbeiten mobil. Die mobile Arbeit findet eigentlich klassisch zum Beispiel bei einer Geschäftsreise am Flughafen oder im Zug per Laptop statt. Hier findet zumindest die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) keine Anwendung. Verständlich, da es dem Arbeitgeber ansonsten unmöglich wäre, Arbeitnehmer auch mal in einem Hotelzimmer oder in einem Café arbeiten zu lassen.

Der Gesetzgeber ging bislang davon aus, dass mobiles Arbeiten eher die Ausnahme als die Regel ist, nur kurzfristig stattfindet und sich daher nicht gesundheitsschädlich auswirken kann. Infolge der Corona-Pandemie ist die mobile Arbeit allerdings inzwischen in viele heimische Wohnzimmer eingezogen. Das ist zwar legitim, aber eine gewisse Grauzone.

Wer seine Arbeitnehmer allerdings langfristig und dauerhaft nach Hause entsendet, ist angehalten, den vorübergehenden mobilen Arbeitsplatz in einen fest eingerichteten Telearbeitsplatz umwandeln. Das ist nicht nur aus juristischer Perspektive sicherer. 

Arbeitgeber beugen so außerdem Gesundheitsschäden ihrer Mitarbeiter aktiv vor, die zum Beispiel durch eine dauerhaft falsche Haltung am Bildschirm ausgelöst werden können. Im Zweifel fallen Mitarbeiter dann vielleicht nicht wegen Corona, aber wegen Rückenbeschwerden aus. Und deren Behandlung kann sich lange, lange, lange hinziehen. Damit ist also nichts gewonnen.

Was Personaler bei Homeoffice beachten sollten

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Bildquelle: https: www.pexels.com / Ketut Subiyanto,  www.youtube.de / Bund-Verlag GmbH

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