Homeoffice hin, Flex Office her – wie war das noch gleich?

So langsam haben wir uns alle daran gewöhnt, wieder zurück ins Büro zu kommen. Die einen an mehr, die anderen an weniger Tagen. Schön ist: Die Flexibilität bleibt, aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen ergeben sich ziemlich viele Fragezeichen. Dürfen Arbeitnehmende zum Beispiel im Krankheitsfall zu Hause arbeiten, wenn sie sich fit fühlen, aber niemanden anstecken möchten? Dieser und noch vielen weiteren Fragen hat sich Thomas Blaszczak, selbst­stän­diger Fachanwalt für Arbeitsrecht, gestellt. Seine Antworten gibt es für Dich übersichtlich im FAQ-Style.

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Das Einmaleins des Homeoffice

Hallo Thomas, vielen Dank, dass Du Dir heute Zeit für uns genommen hast.
Sehr gerne.

Wir haben Dir ja im Vorfeld schon ein paar Fragen geschickt, damit Du Dich etwas vorbereiten konntest.
Genau, danke dafür. Ich muss vorab sagen, dass bei allem, was ich erzähle, es morgen schon wieder anders sein kann. Es gibt aber Regeln in puncto Homeoffice, die bleiben könnten. Konzentrieren wir uns in unserem Interview auf letztere.

Alles klar! Let’s go. 

Das ist etwas schwieriger zu beantworten. Denn was ist überhaupt Homeoffice? Bei uns Arbeitsrechtlern gibt es das Wort eigentlich gar nicht, es geht um einen Telearbeitsplatz. Das Wort Homeoffice kam richtig groß bei der Corona-Pandemie raus. Aber eigentlich ist es missverständlich. 

Es gibt ja Angestellte im Außendienst – beispielsweise Monteure. Die arbeiten auch nicht vor Ort, sondern setzen sich morgens ins Auto – ihren Arbeitsplatz – und verlassen abends das Fahrzeug wieder. Für sie gilt im Grunde das das gleiche wie für Telearbeiter. Die eigentliche Frage lautet daher: „Wo ist der Arbeitsplatz? Im Büro oder außerhalb des Büros?” Ist diese geklärt, kann geltendes Recht darauf angewandt werden.

Wenn es um Telearbeit für Bürotätigkeiten geht, lassen sich grundsätzlich drei Bereiche unterscheiden: Arbeit nur im eigenen Büro, teilweise im Büro und ganz zu Hause oder irgendwo auf der Welt.

Aus sozialrechtlicher Sicht macht das durchaus einen Unterschied. Zum Beispiel  haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Hause ein wesentlich kleineres Risiko eines Arbeitsunfalles, als wenn sie auf den Malediven arbeiten, in ihrer Mittagspause tauchen gehen und zum Beispiel einen Schnorchelunfall erleiden.

Nehmen wir an, ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin fällt morgens die Treppe herunter, kann nicht mehr laufen und muss ärztlich behandelt werden. Zählt das als Arbeitsunfall? Grundsätzlich ja! Denn Fakt ist: Es gab einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit, der betrieblich veranlasst war. 

Aber was gehört eigentlich zum Arbeitsweg und was nicht? Bislang gab immer die direkte Strecke zur Arbeit den Ausschlag. Ohne Umwege. Früher zählte damit der Weg zur  Kita, um den eigenen Nachwuchs dort abzugeben, nicht als Arbeitsweg. 

Unfälle auf dieser Strecke galten folglich nicht als Arbeitsunfälle. Das wurde jetzt korrigiert. Seit neuestem dürfte der Weg zur Kita durchaus, wenn man diesen auf dem Weg zum Arbeitgeber zurücklegt, als Arbeitsweg verstanden werden – auch wenn man danach nicht ins Büro fährt, sondern wieder zurück ins Homeoffice. Das bedeutet: Betroffene sind in diesen Fällen von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Bis vor kurzem befanden wir uns in einer pandemische Lage und damit galt eine andere Rechtsgrundlage für die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice – es herrschte die Homeoffice-Pflicht. Diese Grundlage ist nun weggefallen.

Für Arbeitgeber eröffnen sich nun zwei Möglichkeiten: Entweder sie halten alle geltenden Homeoffice-Regelungen im Arbeitsvertrag fest, oder sie beginnen mit der so genannten „Betrieblichen Übung“. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmende davon ausgehen, dass die aktuell bestehende Homeoffice-Regelung, wie auch immer diese aussieht, weiterhin als gleichbleibende Leistung zuverlässig für Arbeitnehmer*innen gewährt wird. Nicht alles muss schriftlich vereinbart sein und kann dennoch Gültigkeit haben. 

In den meisten Fällen werden Arbeitgeber jedoch eine Zusatzvereinbarung mit ihren  Arbeitnehmenden abschließen. Oder, wenn es einen Betriebsrat gibt, werden die ganzen Punkte wohl über eine Betriebsvereinbarung geregelt. Wichtig hierbei ist die Gleichbehandlung. Ich kann nicht 19 Angestellten Homeoffice gewähren und einem nicht.

Angenommen, eine angestellte Person ist erkrankt, fühlt sich fit genug zu arbeiten, möchte aber im Office niemanden anstecken. Darf sie dann im Homeoffice arbeiten, obwohl eigentlich ein Büro-Tag angesetzt ist? Oder sollte sie sich krankmelden? Hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Es ist das Recht des Arbeitgebers zu sagen: „Nein, du kommst ins Büro, weil das so verankert ist, oder du meldest dich krank.“ Besteht der Arbeitgeber auf eine Krankmeldung, darf die Person allerdings nicht arbeiten, auch wenn sie könnte.

Nehmen wir das Beispiel Corona: Bin ich symptomatisch positiv, hole ich mir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dann kann der Arbeitgeber nicht erwarten, dass ich im Homeoffice weiterarbeite.

Bin ich positiv getestet, aber symptomfrei, kann ich theoretisch aus dem Homeoffice meine Arbeitsleistung anbieten. Wahrscheinlich würde kein Arbeitgeber das verweigern.

Wir möchten Dir noch sagen, dass dieser Text keine Rechtsberatung darstellt. Außerdem kann es sein, dass sich einige Regelungen in dieser sehr flexiblen Zeit wieder geändert haben. 

Bildquelle: Huseyn Kamaladdin; pexels.com 

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